Schulbesuch im Ausland

Ein mehrmonatiger Schulbesuch im Ausland ist für junge Menschen äußerst gewinnbringend und wird daher am BSG gerne gefördert. Ein Auslandsaufenthalt vertieft die Sprachkenntnisse, fördert die Selbstständigkeit und die SchülerInnen lernen dabei auch die kulturelle Vielfalt zu schätzen. Natürlich gilt es bei der Durchführung auch, eine Überforderung der noch jungen Menschen zu vermeiden und trotzdem den Anschluss an die schulischen Inhalte in Bayern zu halten. Wenn auch noch das schulische Leistungsbild der SchülerInnen positiv ist, können Sie gerne ins Ausland gehen.

Für die Genehmigung ist ein rechtzeitiger formloser Antrag der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten erforderlich. Grundlage hierfür ist §20 (3) Satz 1 BaySchO. Der Antrag ist in Papierform unterschrieben bei der Schulleitung einzureichen. Darin sollen alle notwendigen Daten enthalten sein. Ein Antrag ist erst ab einem Schulbesuch von mindestens sechs Wochen möglich. Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Sprachreisen oder längere touristische Aufenthalte nicht genehmigt wird. Während des Aufenthalts muss kontinuierlich der Unterricht in der Auslandsschule besucht werden. Dies ist auch durch eine entsprechende Bescheinigung zu dokumentieren. An der Auslandsschule wird von den Teilnehmern eine angemessene Leistungsbereitschaft erwartet und die dort erzielten Leistungen sind am BSG nachzuweisen. Für den weiteren Schulbesuch am BSG sind die erzielten Leistungen aber nicht relevant.

Der ideale Zeitraum ist die 11. Jahrgangsstufe. Dafür gibt es auch schon im Vorfeld (ab der 9. Jahrgangsstufe) die Möglichkeit, sich am Programm der Individuellen Lernzeitverkürzung (ILV) zu beteiligen. Zusätzliche Module in den Kernfächern der 9. und 10. Jgst. erleichtern damit den Wiedereinstieg nach einem längeren Auslandsaufenthalt.

Für einen Schulbesuch im Ausland während der 11. Jahrgangsstufe gibt es folgende Möglichkeiten:

Variante 1:
Es wird ganzjährig eine Schule im Ausland besucht (ILV im Vorfeld empfohlen).
Nach der Rückkehr kann auf Antrag der Eltern ein Vorrücken auf Probe in Jahrgangsstufe 12 gewährt werden. Selbstverständlich kann auch zuerst die Jgst. 11 besucht und bestanden werden um dann ein Auslandsjahr zu absolvieren. In diesem Fall entfällt die Probezeit in Q12.

Für die Probezeit in der Jgst. 12 gilt:
„Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den belegungspflichtigen Kursen höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend fortgeführten Fremdsprache höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. Die Leistungen im Fach Sport bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Verlängerung (der Probezeit) ist in diesem Fall nicht zulässig; die Schülerin oder der Schüler wird in die Jgst. 11 zurückverwiesen.“ (GSO § 6 (5))
Zurückverwiesene Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Variante 2:
Man besucht im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 eine Schule im Ausland. Bei dieser Variante muss der während des Auslandsaufenthalts versäumte Schulstoff selbstständig nachgelernt werden. Die Schülerin/Der Schüler nimmt nach einer Eingewöhnungszeit von ca. zwei Wochen wieder an allen Leistungsnachweisen teil. Für die Berechnung der Jahresnote werden alle aus der Zeit vor und nach dem Schulbesuch im Ausland vorhandenen Noten verwendet. Das Schuljahr muss ganz regulär bestanden werden.

Variante 3
Man besucht im zweiten Halbjahr eine Schule im Ausland. Wenn der Aufenthalt bis zu drei Monate umfasst, muss der Stoff selbstständig nachgelernt und das Schuljahr mit den vorhandenen Noten bestanden werden. Wenn jemand länger, z.B. von Januar bis Juli im Ausland ist, kann in der Regel keine Vorrückungsentscheidung für die Jgst. 11 getroffen werden, und es wird auch kein Jahreszeugnis ausgestellt. Hier kann nach der Rückkehr ein Antrag auf Vorrücken auf Probe in die Jgst. 12 gestellt werden.

Das Vorrücken nach Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland ist geregelt in §35 GSO.

Mittlerer Schulabschluss
Der mittlere Schulabschluss wird mit dem Bestehen der 10. Jgst erworben.

Abgelegte Fächer im Abiturzeugnis
Im Abiturzeugnis werden auch die Fächer aufgelistet, die in der Qualifikationsphase (Q12/13) nicht mehr besucht wurden. Dabei wird auch die Note des letzten Jahreszeugnisses aufgeführt, diese Noten gehen aber nicht in die Berechnung der Abiturnote ein. Wenn eine Schülerin/ein Schüler wegen eines Schulbesuchs im Ausland kein Jahreszeugnis aus Jgst. 11 und damit keine Jahresendnote in den abgelegten Fächern hat, wird auf die Note aus dem Jahreszeugnis 10 zurückgegriffen. Die Höchstausbildungsdauer am Gymnasium nach § 14 GSO wir von der Beurlaubung nicht beeinflusst.

Wir wünschen Ihren Kindern einen gewinnbringenden Aufenthalt und eine gesunde Rückkehr.

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