Schulbesuch im Ausland

Ein mehrmonatiger Schulbesuch im Ausland ist für junge Menschen äußerst gewinnbringend und wird daher am BSG gerne gefördert. Ein Auslandsaufenthalt vertieft die Sprachkenntnisse, fördert die Selbstständigkeit und die Schülerinnen und Schüler lernen dabei auch die kulturelle Vielfalt zu schätzen. Natürlich gilt es bei der Durchführung auch, eine Überforderung der noch jungen Menschen zu vermeiden und trotzdem den Anschluss an die schulischen Inhalte in Bayern zu halten. Wenn auch noch das schulische Leistungsbild der SchülerInnen positiv ist, können sie gerne ins Ausland gehen.

1.  Grundsätzliches

Für die Genehmigung ist von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten rechtzeitig (mindestens zwei Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes) ein Antrag (siehe hier) bei der Schulleitung zu stellen. Falls gewünscht, kann auch gleichzeitig ein Antrag auf Vorrücken auf Probe gestellt werden (s.u.). Wenn Sie Bewerbungsunterlagen benötigen, die vom BSG auszufüllen sind, sollten Sie diese frühzeitig abgeben, damit wir für eventuell erforderliche Gutachten ausreichend Vorlauf haben.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung für Sprachreisen oder touristische Aufenthalte nicht genehmigt werden kann. Auch ist ein Antrag erst ab einem Schulbesuch von mindestens sechs Wochen möglich.

Während des Aufenthalts muss kontinuierlich der Unterricht in der Auslandsschule besucht werden, was durch eine entsprechende Bescheinigung zu dokumentieren ist. An der Auslandsschule wird von den Teilnehmern eine angemessene Leistungsbereitschaft erwartet und die dort erzielten Leistungen sind am BSG nachzuweisen. Nach der Rückkehr sind entsprechende Bescheinigungen bei der Schulleitung abzugeben. Für den weiteren Schulbesuch am BSG sind die erzielten Leistungen jedoch nicht relevant.

2.  Welcher Zeitraum ist für einen Schulbesuch im Ausland geeignet?

Der ideale Zeitraum für den Schulbesuch im Ausland ist die 11. Jahrgangsstufe. Dafür gibt es bereits im Vorfeld (ab der 9. Jahrgangsstufe) die Möglichkeit, am Programm der Individuellen Lernzeitverkürzung (ILV) teilzunehmen. Zusätzliche Module in den Kernfächern in der 9. und 10. Jgst. erleichtern damit den Wiedereinstieg nach einem längeren Auslandsaufenthalt.

Für einen Schulbesuch im Ausland während der 11. Jahrgangsstufe gibt es folgende Möglichkeiten:

Variante 1: Ganzjähriger Besuch einer Schule im Ausland

Die Teilnahme an der ILV im Vorfeld wird empfohlen. Der versäumte Schulstoff muss selbstständig nachgelernt werden. Von den Eltern/Erziehungsberechtigten kann ein Antrag auf Vorrücken auf Probe in die Jgst. 12 gestellt werden.

Ebenso ist ein Wiederholen der Jgst. 11 möglich und selbstverständlich kann auch zuerst die Jgst. 11 erfolgreich beendet werden und dann ein Auslandsjahr eingeschaltet werden. In diesem Fall entfällt die Probezeit in Q12.

Variante 2: Auslandsaufenthalt im 1. Halbjahr der Jgst. 11

Bei dieser Variante muss der während des Auslandsaufenthalts versäumte Schulstoff selbstständig nachgelernt werden. Die Schülerin/Der Schüler nimmt nach einer Eingewöhnungszeit von ca. zwei Wochen wieder an allen Leistungsnachweisen teil. Für die Berechnung der Jahresnote werden alle aus der Zeit vor und nach dem Schulbesuch im Ausland vorhandenen Noten verwendet. Versäumte SA müssen nicht nachgeholt werden. Sollte das Klassenziel nicht erreicht werden, kann ein Antrag auf Vorrücken auf Probe gestellt werden.

Variante 3: Auslandsaufenthalt im 2. Halbjahr der Jgst. 11

Wenn der Aufenthalt bis zu drei Monate umfasst, muss der Stoff selbstständig nachgelernt und das Schuljahr mit den vorhandenen Noten bestanden werden. Versäumte SA müssen nicht nachgeholt werden.

Wenn jemand für eine längere Zeit, z.B. von Januar bis Juli im Ausland ist, kann in der Regel keine Vorrückungsentscheidung für die Jgst. 11 getroffen werden und es wird auch kein Jahreszeugnis ausgestellt. Hier kann ein Antrag auf Vorrücken auf Probe in die Jgst. 12 gestellt werden oder die 11 Jgst. wiederholt werden.

Bei allen drei Varianten ist die Teilnahme an der Kurswahl für die 12. und 13. Jgst. auch aus dem Ausland möglich und nötig. Dazu ist die Schülerin/der Schüler verpflichtet mit den Oberstufenkoordinatoren Kontakt zu halten (osk@bsg-mm.de).

Auch vor der Jgst. 11 ist ein Schulbesuch im Ausland möglich. Hierbei gelten die Regelungen für die Jgst. 11 entsprechend, nur eine Teilnahme an der ILV ist dann nicht möglich.

Eine Unterbrechung der Qualifikationsphase der Oberstufe in der 12. und 13. Jgst. durch einen Auslandsaufenthalt ist nicht möglich.

3.  Was bedeutet Vorrücken auf Probe?

Nach dem Auslandsjahr in Jgst. 11 gilt bei einem Vorrücken auf Probe für die Probezeit in Jgst. 12 die Regelung aus GSO § 6 Abs 5:

1Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler [ ] höchstens dreimal, darunter in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie der verpflichtend zu belegenden fortgeführten Fremdsprache 1 höchstens einmal, weniger als 5 Punkte – in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt – als Halbjahresleistung erzielt hat. 3 [ ] Bei nicht bestandener Probezeit wird die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 11 zurückverwiesen.

Falls das Auslandsjahr in einer der Jgst. 5 bis 10 liegt, gilt für die Probezeit in den Jgst. 6 bis 11 die Regelung aus GSO § 31 Abs 3:

1Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.

Zurückverwiesene Schüler gelten jeweils nicht als Wiederholungsschüler.

4.  Mittlerer Schulabschluss

Der mittlere Schulabschluss wird mit dem Bestehen der 10. Jgst erworben.

Sollte jemand bereits in der 10. Jgst. ins Ausland gehen (ganzjährig oder im zweiten Halbjahr), wird der Erwerb des mittleren Schulabschlusses beim Bestehen der Probezeit in Jgst. 11 im Nachhinein oder nach dem erfolgreichen (erneuten) Besuch der Jgst. 10 bescheinigt.

5.  Abgelegte Fächer im Abiturzeugnis

Im Abiturzeugnis werden auch die Fächer aufgelistet, die in der Qualifikationsphase (Q12/13) nicht mehr besucht wurden. Dabei wird jeweils die Note des letzten Jahreszeugnisses in dem jeweiligen Fach aufgeführt. Diese Noten gehen nicht in die Berechnung der Abiturnote ein. Wenn eine Schülerin/ein Schüler wegen eines Schulbesuchs im Ausland kein Jahreszeugnis aus Jgst. 11 und damit keine Jahresnote in den abgelegten Fächern hat, wird auf die Note aus dem Jahreszeugnis der Jgst. 10 zurückgegriffen.

6.  Höchstausbildungsdauer

Laut GSO § 14 gibt es eine Höchstausbildungsdauer am Gymnasium, die nicht überschritten werden darf. Sie beträgt elf Jahre für die Gesamtverweildauer am Gymnasium und vier Jahre für die Oberstufe (Jgst. 11 mit 13). Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird allerdings nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet, d. h. eine Wiederholung der Jgst. nach dem Auslandsaufenthalt spielt hier keine Rolle.

7.  Versicherung während des Auslandsaufenthaltes

Ein Auslandsaufenthalt (außerhalb der von der Schule organisierten Schüleraustausche) ist keine Schulveranstaltung. Aus diesem Grund besteht während des Auslandsaufenthalts kein Schutz durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung.

Es liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu überprüfen, ob die Schülerin/der Schüler ausreichend krankenversichert ist und ob eine eventuelle Unfall- und eine Haftpflichtversicherung den Auslandsaufenthalt einschließt.

Wir wünschen Ihren Kindern einen gewinnbringenden Aufenthalt und eine gesunde Rückkehr.

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